Das Sorgerecht kann bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt. In diesem Fall hat die Mutter heimlich per SMS gegen den Vater intrigiert.
Der Sachverhalt
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, bekam ein Vater Probleme, seine Tochter nach der Trennung von der Mutter regelmäßig zu sehen. In mehreren gerichtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren verschlechterte sich das ohnehin belastete Verhältnis der Eltern zunehmend.
Auch abseits der Gerichte waren keine Gespräche möglich. Es fehlte die Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft untereinander. Während sich die Tochter beim Vater aufhielt, schrieb die Mutter ihrer Tochter öfter heimlich SMS, in denen sie das Kind gegen den Vater aufbrachte. Beide Eltern beanspruchten schließlich das alleinige Sorgerecht für sich.
Die Entscheidung des Saarländisches Oberlandesgericht (6 UF 70/14)
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 6 UF 70/14) sprach dem Vater das Sorgerecht des Mädchen zu. Wenn Eltern derart zerstritten sind, dass sie nicht mehr miteinander reden können, sei dies für das Kindeswohl nicht förderlich. Daher sei in einer solchen Situation das alleinige Sorgerecht eines Elternteils dem gemeinsamen vorzuziehen.
Das Sorgerecht kann bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt, wobei es nicht darauf ankommt, wer für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist.
Die Mutter habe gegen den Vater intrigiert, als sie mit ihrer Tochter heimlich SMS-Nachrichten austauschte, während sich das Kind bei diesem aufhielt. Sie habe das Kind damit in einen Loyalitätskonflikt gezwungen und es negativ beeinflusst, so das Gericht. Dies spreche gegen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Kind. Somit sei dem Vater das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2014 – 6 UF 70/14