Steht einem Vater weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zu, kann von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangt werden. Die Auskunft könne jedoch abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge.
Der Sachverhalt
Der 28-jährige Antragsteller und die 26-jährige Beteiligte sind getrennt lebende Eltern ihrer 5 Jahre alten Tochter. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zu, ein Umgangsrecht hat der Vater, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht.
Der Vater verlangt von der Mutter im halbjährigen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung. Die Kindesmutter hat geltend gemacht, dass der Vater gegenüber ihr und dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Den Antrag halte sie für rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass er gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt hat. An dem Kind jedoch liege ihm viel, woran sich in seiner Zeit in Haft nichts geändert habe.
Das Familiengericht Bottrop hat entschieden, dass der Vater alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe gar kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Beschluss des Familiengerichts Bottrop bestätigt. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 BGB seien erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Ein solches liegt vor, wenn der den Anspruch geltend machende Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfüge (vergleiche Götz, in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, zu § 1686 BGB Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2014 – 13 WF 146/14 – FamRZ 2014, 1437).
Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht sei beim Antragsteller nicht auszugehen.
In dem Chat habe der Antragsteller nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche habe allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lasse auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeinde oder sich an der Mutter rächen wolle. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden seien, handele es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden sei. Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.
Rechtsgrundlage:
§ 1686 BGB – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 2 WF 191/15