Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Es spreche grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches „Wechselmodell“ anordnen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Solch ein Modell kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater. Voraussetzung ist laut dem Beschluss aber immer, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Wesentlich häufiger anzutreffen ist in Deutschland die Variante, in der das Kind beispielsweise nur jedes zweite Wochenende beim Vater ist („Residenzmodell“). Weil sich heute viele Väter deutlich mehr an der Erziehung beteiligen als früher – und Mütter häufiger im Beruf nicht zurückstecken wollen, hat aber ein Umdenken eingesetzt. Bislang war allerdings umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.
Organisation wird für beide Partner schwieriger
Der BGH stellte jetzt klar, dass sich das Gesetz zwar am „Residenzmodell“ orientiere, damit aber kein Leitbild vorgebe. Solange beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht demnach nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.
Entscheidend ist dem Beschluss zufolge außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte – je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen. Das Gericht muss also immer das Kind persönlich anhören. In dem Karlsruher Fall war das nicht passiert. Das zuständige Oberlandesgericht Nürnberg muss deshalb noch einmal verhandeln. Ein Vater will dort gegen seine Ex-Frau durchsetzen, dass der 13-jährige Sohn jede zweite Woche bei ihm lebt. (Aktenzeichen XII ZB 601/15)
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