Umgangsrecht

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und umgekehrt sind diese zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 BGB.

Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil zu, unabhängig davon, ob dieser sorgeberechtigt ist oder nicht.

Ausgeübt wird der Umgang durch Kontakt zum Kind, der zeitlich begrenzt ist, also durch Telefonate, Besuche, gemeinsame Wochenenden bis hin zum gemeinsamen Urlaub. Einschränkungen oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sind lediglich im Wege einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Der Umgang mit dem anderen Elternteil ist stets zu fördern. Sollte das Kind einmal von sich aus den Umgang ablehnen, ist gleichwohl der Versuch zu unternehmen, durch die Hilfestellung entsprechender Stellen wie dem Jugendamt die Distanzierung des Kindes von dem betroffenen Elternteil zu vermeiden.

Über die Eltern hinaus haben auch Großeltern und Geschwister und sogar enge Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, vgl. § 1685 BGB.

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