Trotz der Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil kann dieses beibehalten werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies entschied das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 14.07.2014.
Sachverhalt:
Seit der Trennung im Jahr 2012 praktizierten die Eltern das sogenannte Wechselmodell. Dagegen wandte sich jedoch die Mutter des Kindes und beantragte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Dies wies das Amtsgericht Wernigerode mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2013 zurück. Die Beschwerde der Mutter vor dem OLG Naumburg blieb ebenfalls erfolglos. Das OLG Naumburg hielt das Wechselmodell gegen den Widerspruch der Mutter in diesem Fall aufrecht.
Entscheidung des OLG Naumburg:
Der Senat zog den § 1671 Absatz 1 Satz 1 BGB heran, wonach in diesen Fällen allein das Kindeswohl maßgeblich ist. Das OLG teilte die Ansicht des Amtsgerichtes, dass das in diesem Fall seit Jahren praktizierte Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht und die elterliche Sorge nicht geändert werden müsse. Dies trotz der Bedenken der Mutter.
Des Weiteren stellte der Senat fest, dass für die Praktizierung des Wechselmodells mehrere Punkte erforderlich sind. Die Eltern müssen miteinander kommunizieren können und in der Lage sein, ihre Konflikte einzudämmen. Sie müssen auch in der Zukunft kontinuierlich kommunizieren und kooperieren wollen. Diese Voraussetzungen fehlen zwar dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein Elternteil ein solches Wechselmodell ablehnt. In diesem Fall ist zu vermuten, dass der Elternteil nicht hinreichend an der Aufrechterhaltung des Wechselmodells mitwirken wird. Jedoch kann in solchen Fällen nicht immer die Aufhebung des Wechselmodells angeordnet werden, da dann jeder Elternteil spekulativ eine Ablehnung vorbringen könnte um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich zu beanspruchen. In solchen Fällen soll vielmehr infolge einer Gesamtschau der Umstände jedes Einzelfalles abgewogen werden, inwieweit das Kindeswohl gefährdet ist.
Die Mutter führte zunächst aus, dass das Kind an Trennungsschwierigkeiten leide und Verlustängste hätte. Dies konnte jedoch durch einen Verfahrensbeistand, der bei seinen miterlebten Kindesübergaben keine Verhaltensauffälligkeiten festgestellt hatte, widerlegt werden.
Auch konnten keine dem Wechselmodell entgegenstehenden Streitigkeiten oder Kommunikationsprobleme der Eltern festgestellt werden. Das Absolvieren einer Elternberatung hatte dazu geführt, dass die Eltern hinsichtlich der Abstimmung über die Belange der Tochter immer besser kommunizieren konnten und auch in der Lage waren, sich jeweils in der Wohnung des anderen über die Belange des Kindes auszutauschen.
Demnach war auch für das OLG Naumburg kein Grund ersichtlich, das bestehende Wechselmodell abzuändern.
Fazit:
Nach wie vor gilt im Familienrecht: Das Kindeswohl steht an erster Stelle. Auch wenn ein Elternteil sich strikt gegen das Wechselmodell entscheidet, muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit das Kindeswohl bei Aufrechterhaltung des Wechselmodells gefährdet wird. Es soll vor allem vermieden werden, dass Elternteile losgelöst vom Kindeswohl diesem Modell widersprechen, um sich Verfahrensvorteile zu erschleichen.