Wohnungszuweisung & Hausrat
Sofern es einem Ehegatten nach erfolgter Trennung nicht zuzumuten ist, mit dem anderen weiterhin in der Ehewohnung unter einem Dach getrennt zu leben, besteht die Möglichkeit, die Ehewohnung gerichtlich zuweisen zu lassen.
Dies ist immer dann der Fall, wenn schützenswerte Interessen im Vordergrund stehen, wie beispielsweise gemeinsame Kinder, die unter der Trennung zu leiden haben oder wenn Gewalt von einem Ehegatten ausgeht.
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens müssen auch die gemeinsamen Haushaltsgegenstände aufgeteilt werden. Sofern hier eine einvernehmliche Regelung der Ehegatten nicht in Betracht kommt, steht ein gerichtliches Verfahren wegen Haushaltsgegenständeaufteilung zur Verfügung.
Sofern eine Aufteilung eines Gegenstandes tatsächlich nicht vorgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, ein Wertausgleichsentgelt zu leisten.
Wenden Sie sich mit Ihrem rechtlichen Anliegen unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir klären dann gemeinsam, ob und wie wir Ihnen behilflich sein können.
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